Datenschutzerklärung — Verkehrsguru Drive

Entwurf, kein Rechtsrat. Arbeitsentwurf zur Vorbereitung einer Prüfung durch einen Fachanwalt für Datenschutzrecht. Nicht als finale Datenschutzerklärung gegenüber echten Nutzern verwenden. [PLATZHALTER: ...] markiert offene Angaben.

Stand: 07.10.2026

Wichtiger Hinweis zur Struktur dieses Dokuments

Verkehrsguru GmbH tritt gegenüber den Nutzern von "Verkehrsguru Drive" in zwei rechtlich unterschiedlichen Rollen auf, die diese Erklärung bewusst getrennt behandelt, um sie nicht zu vermischen:

  • Als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) für die Daten der Fahrschule selbst als unserer eigenen Vertragspartnerin — also Account-, Vertrags- und Abrechnungsdaten des Fahrschulinhabers/der Fahrschulmitarbeiter, die die Plattform nutzen (Abschnitt A).
  • Als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Nr. 8, Art. 28 DSGVO) für die Daten, die die Fahrschule über ihre Schüler, Fahrlehrer und Fahrzeuge in die Plattform einträgt. Hier ist die jeweilige Fahrschule selbst der datenschutzrechtlich Verantwortliche, nicht Verkehrsguru — die Einzelheiten regelt der separate Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV-Vorlage.md) mit jeder Fahrschule (Abschnitt B).

Ein Schüler, dessen Daten von seiner Fahrschule in Verkehrsguru Drive erfasst werden, ist Betroffener im Sinne der DSGVO gegenüber seiner Fahrschule, nicht gegenüber Verkehrsguru direkt — Auskunfts-/Löschungsanfragen von Schülern sind daher primär an die jeweilige Fahrschule zu richten (Art. 28 Abs. 3 lit. e DSGVO verpflichtet Verkehrsguru, die Fahrschule dabei technisch zu unterstützen, siehe AVV).


Abschnitt A — Verkehrsguru als Verantwortlicher

A.1 Verantwortlicher

Verkehrsguru GmbH, Langenfelder Straße 155, 51371 Leverkusen, E-Mail: info@verkehrsguru.de, vertreten durch die Geschäftsführerin Katharina Hübscher.

Ein Datenschutzbeauftragter ist derzeit nicht bestellt, da die Schwelle des § 38 BDSG (in der Regel mind. 20 Personen, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind) beim aktuellen Personalstand nicht erreicht wird. Diese Einschätzung ist erneut zu prüfen, sobald sich die Unternehmensgröße wesentlich ändert.

A.2 Welche Daten wir zu welchem Zweck verarbeiten

Datenkategorie Zweck Rechtsgrundlage
Account-Stammdaten (Name, E-Mail, Passwort-Hash) des Fahrschulinhabers/der Mitarbeiter Bereitstellung des Nutzerkontos, Authentifizierung Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung)
Abrechnungsdaten (Rechnungsadresse, Zahlungsmethode/-referenz) Abrechnung der SaaS-Nutzung Art. 6 Abs. 1 lit. b, ergänzend lit. c DSGVO (handels-/steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten, § 147 AO)
Technische Nutzungsdaten (Server-Logs, IP-Adresse, Zeitstempel) Betrieb, Fehlerdiagnose, Missbrauchsprävention Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse am sicheren Betrieb)

Nach dem aktuellen Stand des Produkts (Stand dieses Entwurfs) werden keine Tracking- oder Analyse-Cookies eingesetzt, die über die für den Betrieb technisch notwendigen Session-Cookies hinausgehen. Sollte sich dies ändern, ist diese Erklärung sowie ggf. ein Cookie-Consent-Banner nach § 25 TDDDG nachzuziehen — nicht rückwirkend als bereits erledigt behandeln.

A.3 Empfänger und Auftragsverarbeiter

Wir setzen folgende Subunternehmer als Auftragsverarbeiter (Art. 28 DSGVO) ein:

  • Supabase (Datenbank, Authentifizierung, Datei-Speicher) — Hosting- Region: Frankfurt am Main, Deutschland (EU).
  • Vercel (Anwendungs-Hosting) — Region: EU.
  • Stripe Payments Europe, Limited ("Stripe") — Zahlungsabwicklung für die monatliche SaaS-Vergütung sowie Einrichtung von SEPA-Lastschriftmandaten. Vertragspartner mit Sitz in Dublin, Irland (EU); die tatsächliche Datenverarbeitung erfolgt teils auch durch Stripe, LLC in den USA.
  • Slack Technologies, LLC (Teil von Salesforce) — Empfänger interner Fehler-/Ausfallbenachrichtigungen für zahlungskritische Vorgänge (enthält ggf. interne, nicht für sich sprechende Datenbank-IDs, keine Klartext-Namen/Kontaktdaten). Sitz in den USA.

Stand dieser Liste: 07.10.2026, gegen die tatsächlich produktiv konfigurierten Zugangsdaten verifiziert, nicht nur gegen den vorbereiteten Adapter-Code. Eine Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer außerhalb der EU/des EWR findet durch Stripe und Slack statt — beide stützen sich für diesen Transfer auf EU-Standardvertrags- klauseln (SCC) nach Art. 46 DSGVO sowie, soweit anwendbar, das EU-US Data Privacy Framework. Weitere, im Code bereits vorbereitete, aber noch nicht mit echten Zugangsdaten produktiv geschaltete Integrationen (Skribble/eIDAS-Signatur, WhatsApp/360dialog, Resend/E-Mail, LapID, fiskaly/TSE, lexoffice/sevDesk) sind bewusst NICHT aufgeführt, solange sie nur im Mock-Modus laufen — sobald eine davon live geschaltet wird, ist diese Liste im selben Schritt zu aktualisieren.

A.4 Speicherdauer

Account- und Vertragsdaten werden für die Dauer der Vertragslaufzeit sowie anschließend entsprechend der handels-/steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen (§ 257 HGB, § 147 AO — grundsätzlich 6–10 Jahre je nach Belegart) gespeichert.

A.5 Betroffenenrechte

Sie haben nach den Art. 15–21 DSGVO das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch gegen Verarbeitungen auf Grundlage berechtigten Interesses. Anfragen bitte an info@verkehrsguru.de.

A.6 Beschwerderecht

Sie haben das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren, insbesondere in dem Mitgliedstaat Ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts. Zuständig für Verkehrsguru GmbH (Sitz Leverkusen, Nordrhein-Westfalen) ist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW).


Abschnitt B — Verkehrsguru als Auftragsverarbeiter

Für Daten, die eine Fahrschule über ihre eigenen Schüler, Fahrlehrer, Fahrzeuge und Ausbildungsvorgänge in Verkehrsguru Drive einträgt, ist die jeweilige Fahrschule der datenschutzrechtliche Verantwortliche. Verkehrsguru verarbeitet diese Daten ausschließlich weisungsgebunden im Rahmen des mit jeder Fahrschule geschlossenen Auftragsverarbeitungsvertrags (siehe AVV-Vorlage.md).

Zur Transparenz gegenüber betroffenen Schülern/Fahrlehrern, die diese Erklärung möglicherweise über ihre Fahrschule oder das Schülerportal erreichen, hier die wesentlichen Eckpunkte:

  • Verantwortlich für diese Daten ist die jeweilige Fahrschule, nicht Verkehrsguru — Anfragen zu Auskunft/Löschung/Berichtigung sind an die Fahrschule zu richten.
  • Kategorien verarbeiteter Daten: Stammdaten (Name, Geburtsdatum, Kontaktdaten), Ausbildungsdaten (Fahrstunden, Prüfungsergebnisse, Vertragsdaten), Rechnungsdaten, sowie — als besondere Kategorie personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO — Sehtest-/Gesundheitsatteste, sofern die Fahrschule diese über das Produkt erfasst (technisch in einem gesonderten, zusätzlich zugriffsbeschränkten Speicherbereich abgelegt, siehe AVV Anlage "Technische und organisatorische Maßnahmen").
  • Löschfristen sind eine Pflicht der Fahrschule als Verantwortlicher, nicht eine eigene Aufbewahrungspolitik von Verkehrsguru — die Plattform setzt diese Fristen technisch um, entscheidet sie aber nicht selbst: Ausbildungsnachweise (training_records) werden 5 Jahre nach Ausbildungsende automatisiert gelöscht (§ 31 Abs. 3 FahrlG — siehe CLAUDE.md "Offene Rechtsfragen" Punkt 3 für die rechtliche Herleitung und die verbleibende Restunsicherheit zur exakten Fristberechnung), während Rechnungen/Verträge den allgemeinen handels-/steuerrechtlichen Fristen (6–8 Jahre, § 147 AO) unterliegen und bewusst NICHT automatisch gelöscht werden, solange diese Mindestfristen nicht erreicht sind.
  • Kein Datenabfluss außerhalb der EU — siehe Abschnitt A.3, gilt identisch für Auftragsverarbeitungsdaten.

Quellen

  • Art. 4, 6, 13, 15–21, 28 DSGVO: https://dejure.org/gesetze/DSGVO/ (Einzelartikel, z. B. https://dejure.org/gesetze/DSGVO/13.html, https://dejure.org/gesetze/DSGVO/28.html)
  • § 25 TDDDG (Cookie-Einwilligung, Nachfolgeregelung zu § 25 TTDSG): https://www.gesetze-im-internet.de/tdddg/__25.html
  • § 38 BDSG (Schwellenwert Datenschutzbeauftragter): https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__38.html
  • § 147 AO (steuerliche Aufbewahrungsfristen): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147.html

Hinweis

Diese Erklärung setzt voraus, dass die Angaben zu Subunternehmern (A.3) und eingesetzten Analyse-/Tracking-Tools bei jeder Änderung der tatsächlichen technischen Infrastruktur aktuell gehalten werden — eine veraltete Datenschutzerklärung ist selbst ein Verstoß gegen Art. 13 DSGVO. Vor Veröffentlichung gegenüber echten Nutzern ist eine Prüfung durch einen Fachanwalt für Datenschutzrecht zwingend erforderlich, insbesondere zur Frage der DSB-Bestellungspflicht (A.1) und zur endgültigen Aufsichtsbehörde (A.6), die beide von der finalen Unternehmensstruktur abhängen.