Entwurf, kein Rechtsrat. Dieses Dokument ist ein Arbeitsentwurf zur Vorbereitung einer Prüfung durch einen Fachanwalt für IT-Recht. Es ersetzt keine anwaltliche Beratung und darf in dieser Form nicht als verbindliche AGB gegenüber echten Kunden verwendet werden. Jede mit
[PLATZHALTER: ...]markierte Stelle ist eine noch offene Geschäfts- oder Rechtsentscheidung, keine Auslassung.
Stand: 18.09.2026
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für alle Verträge zwischen der Verkehrsguru GmbH, Langenfelder Straße 155, 51371 Leverkusen, eingetragen beim Amtsgericht Köln unter HRB 106945 ("Verkehrsguru", "wir") und Fahrschulen bzw. Fahrschulunternehmen ("Kunde"), die die SaaS-Plattform "Verkehrsguru Drive" nutzen.
(2) Der Kunde ist ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Diese AGB richten sich nicht an Verbraucher (§ 13 BGB). Die besonderen verbraucherschützenden Vorschriften des AGB-Rechts (u. a. § 310 Abs. 3 BGB) finden daher keine Anwendung; die allgemeine Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB — insbesondere das Verbot überraschender Klauseln (§ 305c BGB) und die Unwirksamkeit unangemessener Benachteiligung (§ 307 BGB) — gilt für B2B-AGB gleichwohl unverändert.footnote: die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB gelten nicht unmittelbar für Unternehmer, entfalten nach ständiger Rechtsprechung des BGH aber eine erhebliche Indizwirkung im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nach § 307 BGB — Klauseln, die im B2C-Verkehr nach § 309 BGB unwirksam wären, sind daher auch im B2B-Kontext ein Risikoindikator, kein automatischer Freifahrtschein.
(3) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(1) Verkehrsguru stellt dem Kunden die SaaS-Plattform "Verkehrsguru Drive" zur Verwaltung von Fahrschulbetrieb, Schülerdaten, Ausbildungsdokumentation, Fuhrpark und Personal browserbasiert zur Nutzung bereit (Software-as-a-Service, Rechtsnatur überwiegend Mietvertrag gem. § 535 BGB analog für die Dauer der Nutzungsüberlassung).
(2) Der genaue Funktionsumfang ergibt sich aus der jeweils aktuellen Leistungsbeschreibung [PLATZHALTER: Link/Anhang zur Leistungsbeschreibung je Preisplan]. Wir sind berechtigt, den Funktionsumfang im Rahmen der technischen Weiterentwicklung zu erweitern; eine wesentliche Verschlechterung bestehender Kernfunktionen ohne gleichwertigen Ersatz bedarf der Zustimmung des Kunden.
(1) Die Nutzung von "Verkehrsguru Drive" kostet 99,00 € netto pro Monat (aktuell der einzige angebotene Preisplan).
(2) Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Die Vergütung wird monatlich im Voraus fällig und automatisiert über den Zahlungsdienstleister Stripe vom hinterlegten Zahlungsmittel des Kunden eingezogen. Eine gesonderte Rechnungsstellung mit eigener Zahlungsfrist erfolgt hierfür nicht, da der Einzug automatisch zum jeweiligen Abrechnungsstichtag erfolgt. Schlägt der Zahlungseinzug fehl, gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB); Verkehrsguru ist in diesem Fall berechtigt, den Zugang zur Plattform bis zur Behebung des Zahlungsverzugs einzuschränken. Neuen Kunden wird automatisch eine 14-tägige kostenlose Testphase eingeräumt, in der noch kein Zahlungseinzug erfolgt.
(4) Preisänderungen werden dem Kunden mit einer Frist von 6 Wochen vor Wirksamwerden in Textform angekündigt. Bei einer Preiserhöhung steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens zu.
(1) [PLATZHALTER: Vorschlag als Diskussionsgrundlage, keine getroffene Entscheidung] Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit mit monatlicher Kündigungsfrist zum Monatsende ("monatlich kündbar"), alternativ mit Mindestlaufzeit von 12 Monaten und Verlängerung um jeweils 12 Monate bei Nichtkündigung mit einer Frist von [PLATZHALTER] vor Ablauf — abhängig davon, ob ein Rabatt für längere Laufzeiten angeboten werden soll.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Verkehrsguru insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung mit der Zahlung von mindestens zwei Monatsentgelten in Verzug ist.
(1) Wir sind bestrebt, die Plattform mit einer hohen Verfügbarkeit bereitzustellen. Es besteht derzeit keine vertraglich zugesicherte Mindestverfügbarkeit (kein Service Level Agreement). Diese Aussage ist bewusst ehrlich formuliert, nicht als Lücke zu verstehen — [PLATZHALTER: eine SLA mit konkreten Verfügbarkeitswerten und Pönale-Regelung ist eine spätere Geschäftsentscheidung, sobald belastbare Verfügbarkeitsdaten aus dem Produktivbetrieb vorliegen].
(2) Wartungsfenster werden, soweit possible, mit Vorlauf angekündigt.
(1) Der Kunde ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7
DSGVO) für die von ihm in die Plattform eingegebenen personenbezogenen Daten
seiner Schüler, Mitarbeiter und Fahrlehrer verantwortlich, insbesondere für
das Vorliegen einer Rechtsgrundlage der Verarbeitung. Die Einzelheiten der
Auftragsverarbeitung regelt der gesonderte Auftragsverarbeitungsvertrag
(siehe AVV-Vorlage.md), der Bestandteil dieses Vertrags wird.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, Zugangsdaten geheim zu halten und einen Missbrauchsverdacht unverzüglich zu melden.
(3) Der Kunde bleibt für die Einhaltung sämtlicher ihn selbst treffender gesetzlicher Pflichten (u. a. FahrlG, FahrschAusbO, handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten, GoBD) verantwortlich; die Plattform unterstützt dabei technisch, ersetzt aber nicht die eigene rechtliche Prüfungspflicht des Kunden.
(1) Sämtliche vom Kunden in die Plattform eingegebenen Geschäfts- und Schülerdaten bleiben Eigentum bzw. stehen im Verfügungsbereich des Kunden. Verkehrsguru nutzt diese Daten ausschließlich zur Vertragserfüllung, nicht für eigene Zwecke Dritter.
(2) Der Kunde kann seine Daten während der Vertragslaufzeit sowie für einen
Zeitraum von 30 Tagen nach Vertragsende in einem
gängigen, maschinenlesbaren Format (Export) abrufen. Nach Ablauf dieser
Frist werden die Daten gelöscht, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht
entgegensteht (siehe Datenschutzerklaerung.md zu den unterschiedlichen
Löschfristen für Ausbildungsnachweise vs. Buchhaltungsunterlagen).
(1) Wir haften unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit — eine Beschränkung wäre nach § 309 Nr. 7 BGB im B2C-Verkehr unwirksam und würde im B2B-Verkehr im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nach § 307 BGB ebenso beanstandet.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten — Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. [PLATZHALTER: konkrete Haftungshöchstsumme, z. B. gebunden an die Jahresvergütung — Geschäftsentscheidung.]
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen außerhalb von Kardinalpflichten ausgeschlossen. Eine vollständige, pauschale Haftungsfreizeichnung für Mängel — wie sie § 309 Nr. 8 lit. b BGB im B2C-Kontext ausdrücklich verbietet — ist bewusst NICHT vorgesehen; Gewährleistungsrechte des Kunden bei Sachmängeln bleiben dem Grunde nach bestehen.
(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nur zur Vertragsdurchführung zu nutzen.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist, Köln (Sitz der Verkehrsguru GmbH, § 38 ZPO).
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt (salvatorische Klausel — ersetzt nicht die eigenständige Prüfung jeder Einzelklausel, sondern verhindert nur die Gesamtnichtigkeit).
Dieser Entwurf deckt die Kernpunkte eines SaaS-B2B-Vertrags ab, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit (z. B. fehlen noch Exportformate im Detail, Change-Management bei API-Änderungen, Referenzkundenklausel). Vor Verwendung gegenüber echten Kunden ist eine Prüfung durch einen Fachanwalt für IT-Recht zwingend erforderlich — insbesondere die Haftungsklausel (§ 8) und die Kündigungsregelung (§ 4) hängen von noch zu treffenden Geschäftsentscheidungen ab und wurden hier nur als rechtlich vertretbare Diskussionsgrundlage formuliert.